Nach dem Cannabisgesetz (KCanG) ist zum Schutz von Kindern und Jugendlichen an den nachfolgen den Orten der öffentliche Konsum von Cannabis verboten:

1. in Schulen und in deren Sichtweite,
2. auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,
3. in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,
4. in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,
5. in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr

Eine Sichtweite ist bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der in Nummer 1 bis 4 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.

Bitte beachten Sie, dass gemäß Vorgaben des Landes NRW im Rahmen von Volksfesten und ähnlichen Großveranstaltungen sicherzustellen ist, dass es nicht zu Verstößen gegen die o.g. Verbotszonen sowie den Konsum in unmittelbarer Nähezu Kindern und Jugendlichen kommt.
Diese Verpflichtung kann auch in einem generellen Cannabis-Konsumverbot durch den Veranstalter bestehen.
Informieren Sie sich daher vor dem Besuch einer öffentlichen Veranstaltung über etwaige Regelungen.

Diese Karte dient Ihnen als Hilfsmittel zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Cannabisgesetzes (CanG).
Die hier dargestellten Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft dar.
Es entbindet sie nicht von ihrer Eigenverantwortung, bei Verstößen die dafür vorgesehenen Konsequenzen zu tragen.

Cannabis-Verbotszonen in Unna